Definition:
Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe sind Flächen, die für Beherbergungsgroßbetriebe samt den für diese Betriebe notwendigen Nebenanlagen (Garagen, Hallenbäder, Tennisplätze udgl) bestimmt sind. Daneben sind Betriebe des Handels und des Gewerbes, die im selben Bau errichtet werden und auf die die Voraussetzungen der Z 2 lit c zutreffen, sowie Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten zulässig. Bei der Ausweisung solcher Gebiete ist auch die jeweils insgesamt höchstzulässige Zahl an Gästezimmern festzulegen